Eine solche Vereinbarung wird heute häufig vom Architekten verlangt – Versicherungsschutz?
Wenn der Architekt mit dem Bauherren eine Baukostenobergrenze vereinbart und diese als Beschaffenheitsvereinbarung in den Architektenvertrag aufgenommen wird, ist das eine werkvertragliche Hauptverpflichtung.
Würde der Architekt verschuldensunabhängig haften wenn die vereinbarten Baukosten überschritten sind, hätte er keinen Versicherungsschutz.
Für Schadenersatzansprüche die sich auf Haftung aus Vertrag beziehen, besteht kein Versicherungsschutz.
Wird der Architekt dagegen in Anspruch auf Schadenersatz genommen, weil er einen Planungs- und / oder Bauleitungsfehler begangen hat aufgrund dessen es zu einer Baukostenerhöhung gekommen ist, besteht Versicherungsschutz. Dann ebenso für die Abwehr von Sowiesokosten, das sind Kosten die dem Bauherren bei fehlerfreiem Vorgehen von vorneherein ohnehin entstanden wären. Selten entstehen dem Bauherren hier wirkliche Schäden, er hat ja das Bauwerk erhalten, wenn auch zu höheren Kosten, die bei von Anfang an richtiger Planung auch von Anfang an schon bekannt gewesen wären. Der Schaden kann maximal in einem erhöhten und nachträglichen Finanzierungsaufwand gesehen werden. Im übrigen findet hier quasi nur eine weitere Vermögensverschiebung statt – Geldvermögen wird umgewandelt in Sachvermögen. Das ist kein Vermögensverlust.
Mittlerweile wird diese Kostenobergrenze auch in juristischen Kommentaren nicht mehr in der anfänglichen Bedrohlichkeit wahrgenommen und interpretiert. Sie wird vielmehr als Instrument gesehen mit dem der Architekt zur rechtzeitigen Kommunikation mit dem Bauherren geführt wird und der Bauherren zur Mitwirkung bei Entscheidungs- und Zielkonflikten angehalten wird. Auf die Gestaltung und Einhaltung dieser Mitwirkungs- und Abstimmungsverpflichtungen kommt es letzlich an.