Ausland

Versicherung von Aufträgen im Ausland

[toc class=”toc-right”] Die Berufshaftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz für Schäden an Bauvorhaben in Deutschland. Die Versicherung von Auslandschäden ist unterschiedlich geregelt.

Europa

  • Deckung für EU
  • Deckung für EU und Norwegen, Schweiz etc.
  • Deckung für das geographische Europa
  • Deckung für Europa ohne weiteren Hinweis

handelt es sich um ein Land das sich nicht eindeutig der jeweiligen Versichererdefinition (gehört das Land noch zu Europa?) zuorden lässt, muss Rücksprache mit dem Versicherer gehalten werden.

Weltweit

  • Keine weltweite Deckung
  • Deckung weltweit im Rahmen deutschen Schadensersatzrechtes
  • Deckung weltweit einschließlich USA u. Kanada im Rahmen eines europäischen Schadensersatzrechtes
  • Deckung weltweit (ohne USA u. Kanada) nach jeweils  geltendem Recht, evtl. USA/Kanada nach deutschem oder einem europäischen Schadenersatzrecht.
  • Deckung für USA und Kanada nach Landesrecht muss immer gesondert vereinbart werden

Teilweise werden bei Auslandschäden Kosten für Anwälte, Gutachten, Übersetzungen etc. von der Versicherungssumme abgezogen, dadurch die kann die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung auch ohne Schadenzahlung fällig werden.

Architektenvertrag nach deutschem Recht für Auslandbauvorhaben

Vertragsrecht kann frei vereinbart werden kann, nicht aber deliktisches Recht oder örtliches Baurecht. Hier gilt immer das Landesrecht.

Beispiele:

Vor einer Baustellenbesichtigung für inländische Besucher wird vom Bauleiter versäumt eine Bodenöffnung rechtzeitig zu schließen. Eine Person verletzt sich schwer. Der Bauleiter ist Ansprüchen nach Landesrecht ausgesetzt. Das heißt dass nur dann Versicherungsschutz besteht, wenn “nach jeweils geltendem Recht” oder “jeweiligem Landesrecht” o.ä. dokumentiert ist.

Vorsicht: Kein Versicherungsschutz

Wieweit der vorhandene oder beschaffte Versicherungsschutz für das Ausland auch den Vorschriften, Bestimmungen und Gesetzen eines Landes in dem der Architekt tätig sein will, gerecht wird und der jeweiligen Vertragskonstellation, muss sorgfältig geklärt werden.  Ebenso, ob und in welchen Umfang der deutsche Versicherer Deckung bietet. Bußgelder, Strafen, mangelnder Versicherungsschutz können drohen.

Ansprüche nach dem französischen Code Civile Artikel 1792 ff, und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147  oder  gleichartigen Bestimmungen anderer Länder  (Decennale – 10 jährige Nachhaftung in Frankreich, Belgien, Luxemburg, Spanien, Portugal u.a.),  sind immer ausgeschlossen.

Besteht die Verpflichtung zum Abschluss einer Pflichtversicherung nach landesrechtlichen Vorschriften, bieten die deutschen Berufshaftpflichtversicherer bedingungsgemäß  keinen Versicherungsschutz.  Oft ist der deutsche Versicherer auch im Lande dann nicht zugelassen, non admitted.

Hier muss dann lokaler Versicherungsschutz aufgebaut werden, u.U.  auch ergänzt oder rückgedeckt über einen deutschen Versicherer, Mastercover.

Wird der Auftrag über eine Niederlassung im Ausland angenommen, ist  zu prüfen wieweit hier über den deutschen Versicherer versichert werden kann oder ob die Versicherung lokal genommen werden muss.

In der Regel kann der deutsche Versicherer dann Versicherungsschutz bieten, wenn Risikobelegenheit Deutschland gilt, das heißt die überwiegenden Leistungen werden in Deutschland erbracht und der Versicherungsnehmer unterhält keine eigene Adresse im Ausland. 

Um hier alle aktuellen Informationen zu erhalten um einen passenden Versicherungsschutz aufzubauen, ist immer die Zuarbeit des Versicherungsnehmers erforderlich.

 Auslandaufträge allgemein, Information

Die Bundesarchitektenkammer pflegt eine Kontaktdatenbank mit deutschsprachigen Architekten im Ausland und ein Netzwerk von ca. 700 Teilnehmern. Auf deren Informationen greift sie bei Anfragen wegen Auslandtätigkeit deutscher Architekten zurück. Anfragen sind an die BAK zu richten. Diese holt dann die Informationen ein und reicht sie nach außen, www.Bak.de, dort weiter Netzwerk für Architekturexport, NAX.

Für Mitglieder bietet auch der VBI einen Auslandinformationsdienst an.

Weitere Auskunftsmöglichkeiten über Bundesministerien, Botschaften und über die jeweiligen Handelskammern, am besten die deutsche Handelskammer in dem jeweiligen Land selbst oder über die Website von German Trade & and Invest: www.gtai.de .

Prüfschema Ausland, wichtige Fragen:
Art, Ort, Größe, AG des Projektes?
Womit sind Sie beauftragt, mit welchen Leistungen, Leistungsphasen?
Setzen Sie Subplaner aus D ein?
Setzen Sie lokale Partner oder Subplaner ein?
wo findet der überwiegende Teil Ihrer Leistungen statt?
erbringen Sie die Bauleitung vor Ort?
haben Sie eine Adresse, eine Büro vor Ort?
Zeitaufwand Tätigkeit vor Ort in Prozent im Verhältnis zum Gesamtzeitaufwand?
Gibt es vor Ort eine Versicherungspflicht die für Sie relevant ist?
Besteht ein staatliches Embargo von D aus, gegenüber dem Staat oder Auftraggeber?
Sind Sie über die Architektenleistungen hinaus wirtschaftlich, rechtlich, verwandtschaftlich mit dem AG oder mit anderen Baubeteiligten (ausführenden Firmen z.B.) verbunden? Wenn ja: in welcher Form?

 

 

 

 

 

 

Diese allgemeine Darstellung wichtiger Punkte ersetzt nicht  die Bestimmungen einzelner Verträge, diese können abweichen.

zuletzt aktualisiert 15.02.2021