Architektenvertrag

Architektenvertrag und Haftpflicht-Versicherung

[toc class=”toc-right”] Vor allem bei größeren Bauvorhaben und wenn der Bauherr den Vertragsinhalt wesentlich bestimmt, sollte man darauf achten, dass die  Vereinbarungen im  Architektenvertrag abgeglichen werden mit den Möglichkeiten Haftpflichtversicherungsschutz zu erhalten. Dies sollte grundsätzlich unter der Regie eines Anwalts erfolgen. Als Versicherungsmakler können wir nur  Hinweise zu Themen geben die den Haftpflichtversicherungsschutz betreffen.

Zusatzvereinbarungen, AVB

Gelten zu dem Vertrag Allgemeine Vertragsbestimmungen oder Zusatzbedingungen, müssen auch diese hinsichtlich der nachfolgenden Fragen geprüft werden.

Auftragnehmer

Ist der Auftragnehmer, so wie er im Vertrag benannt ist auch versichert? Ist der Auftragnehmer in irgend einer Weise mit dem Bauherren wirtschaftlich, rechtlich oder verwandtschaftlich verbunden?

Tätigkeit

Ist die beauftragte Tätigkeit versichert?
Nicht versichert ist in der Berufshaftpflichtversicherung z.B. eine über das Berufsbild hinausgehende  kaufmännische, juristische, steuerberatende oder bauherrentypische Tätigkeit.
Generalplanertätigkeit muss ausdrücklich versichert sein. Die Haftung aus der Mitgliedschaft in einer Arge muss ausdrücklich versichert sein.

 Haftung und Verjährung

Ist eine über die gesetzliche – und damit versicherte – hinausgehende Haftung/ Verjährung versichert? z.B. Verlängerte Verjährungsfrist für erdberührte oder wasserabweisende Bauteile.  Oder verspätet einsetzende Verjährung: Abnahme erst dann wenn die Leistungen des Auftraggebers (Generalplaner) abgenommen wurden – gilt für Subunternehmer oder bei Architekten die nur die ersten Leistungsphasen abdecken wird der Beginn der Verjährung auf das Bauende o.ä. gesetzt. Oder Verjährung an eine förmliche Abnahme geknüpft und damit Aushebelung der evtl. schon früheren konkludenten Abnahme, auch damit verspätet einsetzende Verjährung.

Geltendes Recht/ Ausland

Ist –bei Auslandbauvorhaben – das vertraglich vereinbarte Recht versichert und ist die Haftung unabhängig von Vertrag (deliktische Haftung) auch nach Landesrecht gedeckt?
Werden mit dieser Versicherung alle gesetzlichen Auflagen des jeweiligen Landes erfüllt? Gilt unter Umständen gegenüber dem AG ein Embargo, so dass keine Versicherungsleistung erlaubt ist?

Deckungssummen

  • Sind die vereinbarten Deckungssummen versichert?
  • Ist die Vereinbarte Höchstleistung/ Maximierung versichert? Wichtig: Eine Maximierung/ Versicherungsjahr ist nur über einen Jahresvertrag versicherbar, nicht über einen Objektvertrag.
  • Wird verlangt, dass die Deckungssummen ausschließlich nur für den Auftrag zur Verfügung stehen? Das ist nur über eine Objektversicherung möglich.
  • Wird verlangt, dass die Deckungssummen immer, auch nach Schäden, in der vereinbarten Höhe bereitstehen, indem nachträglich Versicherungsschutz hinzugekauft wird? Das ist nicht möglich. Es kann nur vorsorglich grundsätzlich eine höher als geforderte Deckungssumme versichert werden.

Haftungsbegrenzung

Der Architekt kann seine Haftung über allgemeine Geschäftsbedingungen kaum wirksam einschränken. Er kann versuchen seine Haftung aus leichter Fahrlässigkeit in einem einzeln ausgehandelten Vertrag auf einen bestimmten Betrag, z.B. die Versicherungssumme bei Sach- und Vermögensschäden, zu beschränken.

Schiedsgerichtsvereinbarungen

Sollen Streitfälle außergerichtlich über ein Schiedsgericht oder eine Schlichtungs- und/ oder eine Mediationsvereinbarung geklärt werden, muss mit dem Versicherer geklärt werden ob er diesen Entscheidungen folgen will, ob er die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes aktzeptiert.

Baukosten als Beschaffenheit

Wenn die Baukosten als eine Beschaffenheit vereinbart sind, muss ausgeschlossen sein, dass der Architekt auch verschuldensunabhängig haftet wenn diese überschritten werden. Der Architekt muss sich entlasten können wenn er den AG von Baukostensteigerungen informiert und mit diesem das weitere Vorgehen fortlaufend abstimmt.

Abtretung der Versicherungsleistung

die  Abtretung der konkreten Versicherungsleistung an den geschädigten Bauherren ist erlaubt.  Sie ist jedoch nicht ratsam. Oft wird in Architektenverträgen eine weitergehende grundsätzliche Abtretung, schon von vorneherein gefordert. Deren Wirksamkeit ist u.a. zu bezweifeln da sie im Widerspruch zum Versicherungsvertragsgesetzt steht.

Einige Punkte wenn abgetreten wurde:

Der Versicherer zahlt an den  geschädigten Bauherren direkt, der Architekt vergibt sich jedoch dadurch die Möglichkeit den Schadenersatz mit ggf. noch ausstehendem Honorar gegenzurechnen.

Der Architekt kann in die Verhandlungen zwischen geschädigtem Bauherren und Versicherer nicht mehr eingreifen, nur wenn der Bauherr ihm das erlaubt.

Hat der Versicherer an den Bauherren gezahlt und stellt sich hinterher heraus, das ein anderer geschädigt wurde, muss der Versicherer nicht nochmal zahlen und der Architekt hat den Schaden aus eigenen Mitteln zu ersetzen.

Der geschädigte Bauherr hat zwar den Abtretungstitel, der Versicherer zahlt dennoch nicht weil der Versicherungsschutz nicht besteht da eine Prämie nicht bezahlt wurde, d.h. die Abtretung nutzt dem Bauherren nichts.

Es gibt noch eine ganze Reihe von juristischen Aspekten zu dem Thema, auch zur Frage wann die Abtretung überhaupt wirksam ist.

Fazit: Von einer Abtretung von Versicherungsansprüchen wird abgeraten.

 Versicherer muss AG mitteilen wenn Versicherungsschutz nicht oder nur noch eingeschränkt besteht

Wenn der Vertrag das vorsieht, muss eine entsprechende Erklärung des Versicherers eingeholt werden. Versicherer bestätigen dann in der Regel jedoch nur dass Sie davon Kenntnis erhalten haben, denn in der Praxis ist es nicht möglich hier immer zu informieren.

Wird die Regelung gemäß BGB § 650s Teilabnahme abbedungen?

Wenn der Versicherungsnehmer einer solchen Vertragsklausel zustimmt, verlängert sich seine Verjährungsfrist für die Leistungen bis einschließlich LPH 8 um die Dauer der LPH 9. Wenn deshalb Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können die ansonsten hätten nicht geltend gemacht werden können, kann der Versicherer unter Umständen den Versicherungsschutz dazu ablehnen.

Diese allgemeine Darstellung einiger wichtiger Punkte ersetzt nicht  den Rat eines Anwaltes.

 

 

 

zuletzt aktualisiert 13.02.2021