Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften
Die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften ist in einem Jahresvertrag grundsätzlich mitversichert. Sinnvoller ist jedoch oft eine Objektversicherung.
Denn:
- Sind mehrere Versicherer betroffen, müssen sich diese im Schadensfall über das Procedere einigen, das kann zu Reibungsverlusten führen.
- Fällt ein Versicherer aus oder ist kein Versicherer zuständig, müssen die anderen Argemitglieder oder – soweit versichert – deren Versicherer – den Schaden übernehmen. Das kann z.B. eintreten bei:
- Spätschäden, die Versicherung eines Argepartners ist aufgehoben, bietet auch keine Nachhaftung mehr
- Prämienrückstand eines Argepartners bei Verstoß
- Deckungssummen eines Argepartners wurden anderweitig verbraucht
- Ausschluss gemäß Bedingungen im Vertrag eines Argepartners
- Unterschiedliche Abnahmezeitpunkte der Planerleistungen (die gesetzliche Haftung des Bodengutachters z.B. wurde frühzeitig abgenommen und damit ist seine Haftung und die seiner Versicherung schon abgelaufen während die Arge selbst noch haftet, Haftungsloch)
- Die Arge beauftragt selbst Subunternehmer. Die Haftung der Arge dafür ist bei keinem Argepartner versichert.
- In manchen älteren Bedingungen besteht keine voller Versicherungsschutz für die Teilnahme an einer Arge: Wurden die Aufgaben der Argen im Innenverhältnis nicht nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt sondern nach einer Quote, dann stellt der Versicherer nur den der Quote des Versicherungsnehmers entsprechenden Anteil der Versicherungssumme und Schadenleistung zur Verfügung. Wurde auch keine Quote festgelegt, dann stellt der Versicherer nur den verhältnismäßigen Anteil der Versicherungssumme und nur den verhältnismäßigen Anteil an der Schadenleistung entsprechend der Anzahl der Argepartner zur Verfügung. Des weiteren besteht hier auch nur Versicherungsschutz für die vom Versicherungsnehmer übernommene Aufgabe. D. h. die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen an z.B. den Entwurfsarchitekten wegen eines Bauleitungsschadens ist nicht versichert.
- Ansprüche gegen die Arge selbst sind oft nicht ausdrücklich versichert. Das ist vor allem dann relevant wenn die Arge eine eigene juristischen Person ist. Ist die Arge keine juristische Person, werden üblicherweise neben der Arge bei der es ja nichts “zu holen”gibt, immer auch die einzelnen Argepartner direkt in Anspruch genommen. Dieser Punkt ist der große Nachteil bei Argen mit Teilnehmern die unterschiedliche Anteile am Gesamtprojekt haben. Denn auch das kleinste Argemitglied, z.B. der Landschaftsplaner, haftet gesamtschuldnerisch voll. Besser ist es hier kleinere Partner als Subplaner einzubinden und nicht als Argepartner.
- Die Versicherung des Argemitglieds mit der “besten” Argeklausel kommt zum Einsatz, obwohl dieser womöglich nicht der Hauptverantwortliche für den Schaden ist.
Deshalb ist für Arbeitsgemeinschaften eine Objektversicherung mit Einschluss der persönlichen Haftpflicht aller Argemitglieder oft sinnvoll, besonders auch dann wenn die Arge Subplaner beauftragt, u.U. kleinere Büros die die geforderten Versicherungssummen von sich aus kaum wirtschaftlich sinnvoll aufbringen können.
Diese allgemeine Darstellung wichtiger Punkte ersetzt nicht die Bestimmungen einzelner Verträge, diese können abweichen.