“Nicht versichert sind Ansprüche aus Überschreitung der Bauzeit sowie von Fristen und Terminen“ so oder ähnlich heißt es in allen Bedingungen für die Architektenhaftpflichtversicherung .
Was ist damit gemeint?
Nicht versichert sind Ansprüche auf Vermögensschäden, die der Bauherr daraus herleitet, dass eine vom Architekten vertraglich zugesagte Bauzeit oder eine sonstige zugesagte Frist nicht eingehalten wurde. Egal, ob der Architekt die Pläne zu spät liefert oder ob die Bauzeit zu knapp angesetzt wurde. Dieses Risiko wird nicht versichert. Es handelt sich um eigene Fristen und Termine des Architekten. Würde der Versicherer hier Deckung bietet, könnten Architekten gewagte Terminzusagen machen und die finanziellen Folgen der Nichteinhaltung auf den Versicherer abwälzen.
Hat der Architekt jedoch eine Frist zur Beantragung von Fördergeldern übersehen, ist der daraus entstandene Schaden versichert. Es handelt sich um eine vom Architekten zu überwachende Frist.