Umweltschadensversicherung

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Das Umweltschadensgesetz wurde 2007 eingeführt. Schadensersatzansprüche daraus sind über besondere Bedingungswerke/ – abschnitte versichert.

Zum 14.11.07 trat das Umweltschadensgesetz in Kraft. Dieses Gesetz erlaubt –  entgegen der bisherigen Praxis –  auch öffentlich-rechtliche Schadenersatzansprüche wegen Umweltschäden.  Diese fielen bisher nicht unter den Schutz einer Haftpflichtversicherung, denn diese bietet vom Grundsatz nur Deckung für privatrechtliche Ansprüche.

Umweltschadensversicherung

Mittlerweile bieten die Haftpflichtversicherer unter der Bezeichnung “Umweltschadensversicherung” für Neuverträge und bestehende Verträge eine Erweiterung des Versicherungsschutzes auf solche Ansprüche an, teilweise ergänzend, teilweise integriert in Gesamtkonzepte.

Um welche Schäden geht es?

Es handelt sich um Schäden die in Ausübung der beruflichen Tätigkeit an der Umwelt als Allgemeingut entstehen, an geschützten Tieren, Pflanzen und Lebensräumen, eigenen und fremden Böden, eigenen und fremden Gewässern, auch am Grundwasser. Verursachende Betriebe müssen die Sanierungskosten tragen für die bisher der Staat aufkam. Beispiele: nicht beachtete Fledermausschlafplätze, Vogelbrutgebiete, Krötenwanderungswege, Pflanzenbiotope.

In der Architektenhaftpflichtversicherung spielen solche Schäden bisher noch keine wesentliche Rolle.

Umwelthaftpflichtversicherung unverändert

Privatrechtliche Ansprüche aus Umweltschäden sind und waren schon seit Jahren über die Deckung der Umwelthaftpflichtversicherung/ Gewässerschadenhaftpflichtversicherung versichert.

zuletzt aktualisiert 26.02.2021