immer wieder taucht die Frage auf, ab wann ein Architekturbüro nach der Umstellung auf eine Berufsgesellschaft, auf eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) oder auf eine Gesellschaft von Architekten mit beschränkter Haftung (Ges. v. Arch. mbH), unter dieser neuen Firmierung tätig werden darf und sollte?
Berufsrechtlich ist das Datum Eintragung bei der Architektenkammer maßgeblich, erst dann darf der Name der Berufsgesellschaft geführt werden.
Das Haftungsprivileg, das heißt die beschränkte Haftung, gilt ab Datum Eintragung Handels-/ Partnerschaftregister, davor haften die Partner noch persönlich und gesamtschuldnerisch – auch mit Ihrem Privatvermögen. Eine “Gesellschaft in Gründung” profitiert noch nicht von der beschränkten Haftung.
Fazit: erst wenn beide Eintragungen erfolgt sind, sollte die Berufsgesellschaft nach außen auftreten und tätig werden.
Die Architekten GbR hat kein Haftungsprivileg, hier gilt die persönliche und gesamtschuldnerische Haftung aller Partner. Sie kann und muss sich nicht bei der Architektenkammer eintragen. Dort wird nur in der Adresse des Kammermitgliedes die GbR vermerkt in der dieses tätig ist. So AK Berlin.
Die Berufshaftpflichtversicherung muss diese Veränderungen abbilden. Die Prämienermittlung ist jedoch nicht von der Rechtsform abhängig sondern nur von Art und Umfang der Tätigkeit und vom gewünschten Versicherungsschutz.