Diese Frage kommt immer wieder auf wenn das Architekturbüro eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
Auch bei Insolvenz des Architekturbüros hat der Bauherr Anspruch auf die Versicherungsleistung.
Genauer:
Für den Fall der Insolvenz steht dem Gläubiger gemäß Versicherungsvertragsgesetz (VVG §§ 110, 115) ein abgesondertes Recht auf die Versicherungsleistung zu.
Es gilt die abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch – der Versicherer stellt den Versicherungsnehmer von allen versicherten Schadenersatzansprüchen frei. Es gilt weiterhin ein Direktanspruch. Man nennt das auch die “Zweispurigkeit des Geschädigtenschutzes”.
Die Versicherungsleistung geht also nicht in der Insolvenzmasse auf. Der Gläubiger kann sein Recht z.B. geltend machen, indem er sich an dem insolvenzrechtlichen Prüfungsverfahren beteiligt oder direkt Klage gegen den Insolvenzverwalter erhebt. Das genaue Vorgehen sollte mit einem Anwalt abgestimmt werden.
Fazit: auch bei Insolvenz des Architekturbüros geht der Bauherr im Fall eines Schadens nicht leer aus.