Immer wieder taucht die Frage auf: Wo beginnt und wo endet der Versicherungsschutz? Das lässt sich natürlich nur im Einzelfall klären.
Ein wichtiger allgemeiner Punkt ist jedoch die grundsätzliche Regelung in der Haftpflichtversicherung dass Ansprüche die sich aus der Erfüllung von Verträgen ergeben, nicht versichert sind. Verträge sind frei vereinbar. Bestünde hier Versicherungsschutz, wäre das Risiko für den Versicherer nicht kalkulierbar. Versicherungsschutz wird immer nur geboten für Folge von Verstößen und Fehlern die einen jenseits der Vertragserfüllung liegenden Schadenersatzanspruch hervorrufen.
Beispiel: Der Architekt muss seine mangelhaften Planungsunterlagen nachbessern, bevor und bis diese baulich umgesetzt werden können. Für die Kosten der Nachbesserung besteht kein Versicherungsschutz, da es sich dabei um Vertragserfüllung gemäß BGB Werkvertrag handelt. Schäden an der eigenen Leistung des Architekten sind also nicht versichert. Soweit ist das nachvollziehbar.
Was aber wenn ein anderer Architekt die eigene Leistung des Architekten kostenpflichtig nachbessert? Antwort: Auch diese Kosten sind nicht versichert. Unerheblich ob diese Nachbesserung vom Architekten gewollt wurde oder der Bauherr diese von sich aus veranlasste und dem Architekten dann in Rechnung stellt. Jeglicher Rechtsstreit darüber fällt nicht unter den Schutz der Berufshaftpflichtversicherung.
Man spricht hier umgangssprachlich von einem „Papierschaden“.
Beispiel: der Bauherr schreibt: “Auf Grund einiger Mängel in der Entwurfsplanung traten bei der Erstellung der Ausführungsplanung (die wir anderweitig vergeben hatten) Mehrkosten für uns auf, die durch Ihre mangelhafte Entwurfsplanung zu vertreten sind. Wir kürzen Ihr Honorar deshalb um die uns entstandenen Mehrkosten. Siehe Anlage.”
Dieses Problem taucht natürlich verstärkt auf wenn der Architekt, so wie heute oft üblich, nur einige Leistungsphasen erbringt und dann von einem anderen Architekten weitergeplant wird.
Wenn der Architekten der Meinung ist seine Planung war richtig, ist eine Honorarklage zu erwägen. Diese könnte über eine entsprechende Honorar-Rechtsschutzversicherung abgewickelt werden.
Jedoch: Hat sich der Planungsfehler bereits im Bauwerk realisiert und werden aus diesem Grund für die Sanierung des mängelbehafteten Bauwerks Schadensersatzansprüche geltend gemacht, besteht hierfür Versicherungsschutz.