für größere Bauvorhaben wird immer öfter eine kombinierte Versicherungsdeckung aus einer Hand angeboten. Haftpflichtversicherung für alle Planer und Bauüberwacher, alle ausführenden Firmen und für den Bauherren, dazu eine weit ausgebaute Bauleistungsversicherung. Richtig angewandt und mit weitgehendem Versicherungsumfang kann das eine sinnvolle Lösung sein. Alle Risiken, alle Baubeteiligten sind gemeinsam versichert. So können Abstimmungs- und Koordinationsprobleme in einem Schadenfall auf ein Minimum reduziert werden. Wichtig bleibt aber gerade in der Haftpflichtversicherung für alle Teilnehmer die Prüfung wieweit – ob – sie mit dieser Versicherung schlechter gestellt sind als über Ihre bestehende durchlaufende Jahresversicherung. Dabei fällt ein Konzept am Markt sehr negativ auf. Dieses bietet für die Planer ab Bauende und damit Ablauf des Versicherungsvertrages eine nur 10 jährige Nachhaftung.
Das kann nicht akzeptiert werden: Bekanntlich gelten im Rahmen der regelmäßigen Verjährung gesetzliche Höchstfristen von 10 Jahren ab Schadeneintritt für Schäden die keine Personenschäden sind. Weiterhin gilt für alle Schäden, insbesondere kommt das für Personenschäden zum Tragen, eine Höchstfrist zur Schadenmeldung von 30 Jahren ab dem schadenauslösendem Ereignis.
Diese regelmäßige Verjährung gilt auch für den Architekten/ Ingenieur in einer Vielzahl von Fällen. Von daher ist eine Begrenzung auf 10 Jahre völlig unzureichend. Nicht umsonst wird von den meisten aktuellen Bedingungswerken in der Architektenhaftpflichtversicherung eine zeitlich unbegrenzte Nachhaftung geboten.