Die Grundaussage der Versicherer zu Schlichtungsklauseln ist:
Diese Klausel kann nicht mitversichert werden. In keinem Bedingungswerke ist eine Schlichtung mitversichert oder gedeckt – Schiedsgerichtsverfahren unter bestimmten Umständen ja, Schlichtung (wie auch Mediation) generell nein. Zudem: Wenn die Klausel die Möglichkeit vorsieht, dass jede Partei zur Anrufung der Schlichtung berechtigt ist und die andere sich dieser (bis zum ersten Termin) nicht versperren darf, gilt klarstellend auch dazu ausdrücklich: Dies ist nicht mit abgedeckt – weder ein mögliches Ergebnis (sofern es den Deckungsbereich betrifft), noch die Kosten hierfür.
Falls Sie dennoch eine Schlichtungsklausel vereinbaren wollen, müsste im Schadenfall jeweils vorab im Einzelfall mit dem Schaden-Sachbearbeiter abgestimmt werden, ob und unter welcher Voraussetzung dieser einer solchen Vorgehensweise im Einzelfall zustimmt.
Hintergrund. Versicherer befürchten Vereinbarungen/ Informationsflüsse zu ihren Lasten. Wenn eine Schlichtung durchgeführt wird, werden dabei voraussichtlich auch Abstimmungen getroffen zur Frage des Verschuldens. Auch wenn keine Partei letztlich daran gebunden sein sollte, können möglicherweise im Schlichtungsverfahren Festlegungen getroffen oder Aussagen gemacht werden die in einem späteren Prozess zu Lasten des Versicherers verwendet werden können.