so schrieb der Berliner Tagesspiegel im Juni 2016. Lückenbebauung. Brandwand zu direkt angrenzendem Altbau bricht, flüssiger Beton dringt in Altbau. Dieser wird massiv beschädigt. Wo liegt der Fehler? Beim Architekten? Beim Statiker? Bei der ausführenden Firma? Beim Bauherren? Oder haben Alle Alles richtig gemacht und es dennoch trat der Schaden ein? Das bleibt zu klären.
Aber wie verhält es sich mit dem Versicherungsschutz? Wenn jemand etwas versehentlich falsch gemacht hat, ist dessen Haftpflichtversicherung zuständig, auch um nur dahingehende Vorwürfe und Ansprüche abzuwehren. War das Ereignis unvorhersehbar und überraschend? Hier kommt die Bauleistungsversicherung ins Spiel. Diese versichert jedoch standardmäßig nur den Neubau. Schäden am Altbau an dem Bauleistungen erbracht werden, der unterfangen/ unterfahren wird, können in einem gewissen Umfang per Klausel eingeschlossen werden. Schäden am Altbau der “nur benachbart” ist, können nicht per Standardklausel in der Bauleistungsversicherung versichert werden. Hier muss individuell geprüft werden ob und in welcher Form Versicherungsschutz möglich ist.
Was ist die Aufgabe des Architekten vor Baubeginn:
Er muss den Bauherren auf die Notwendigkeit von Bauleistungs- und Bauherrenhaftpflichtversicherung hinweisen. Er selbst sollte darauf bestehen, dass die Bauleistungsversicherung auf den Regress bei ihm verzichtet, zumindest dann wenn ihm seine Berufshaftpflichtversicherung nicht ohnehin Deckung bietet.
Er sollte für eine Beweissicherung der vor Baubeginn schon vorhanden Schäden an den Altbauten sorgen. Das ist eine Obliegenheit der Bauleistungsversicherung soweit Altbauschäden mitversichert werden.