Gestern rief mich Herr Müller (Name geändert) an: „Ich möchte Grundstücke vermakeln und mir dabei das Recht sichern auch die Architektenleistungen für die Immobilie zu erbringen. Sonst macht immer der Makler das Geschäft oder ein anderer Architekt, wenn ich ein schönes Grundstück finde. Deshalb will ich mich bei der Architektenkammer vom freien Architekten zum baugewerblichen Architekten/Bauträger ummelden. Dann falle ich nicht unter das Koppelungsverbot Immobilienverkauf + Architektenleistung. Die Architektenkammer hat damit kein Problem. Was sagt aber meine Berufshaftpflicht-Versicherung dazu? “
Antwort: Kein Versicherungsschutz. Wenn der Architekt an dem selben Objekt für das er Architektenleistungen erbringt auch in berufsbildfremder Art tätig ist, hat er grundsätzlich keinen Versicherungsschutz für seine Architektenleistungen. Das ist die Hauptregel.
Zum Versicherungsschutz bei berufsbildfremder Tätigkeit am selben Objekt gibt es Ausnahmen und Einzelfallregelungen, das muss dann aber genau und SCHRIFTLICH mit dem Versicherer geklärt werden.
Hintergrund: Der Architekt ist der einzige der den Baumangel versichert hat. Deshalb ist es dem Versicherer wichtig, dass der Architekt mit dem Bauobjekt keine über sein Berufsbild hinausgehenden wirtschaftlichen Interessen verbindet.
Sein Interesse an einer Schadenzahlung – im Gegensatz zu einer Abwehr des Schadenersatzanspruches – wäre sonst unter Umständen deutlich gesteigert. Und das läuft den Interessen des Versichereres und der Versichertengemeinschaft entgegen.