Sie waren als Einzelarchitekt / GbR tätig und haben jetzt eine GmbH gegründet. Wenn Sie für ein bestimmtes Bauvorhaben vor und nach diesem Termin Leistungen erbracht haben, müssen Sie mit dem Bauherren klären, dass er mit dem Auftragnehmerwechsel einverstanden ist.
Ebenso muss der Versicherungsvertrag umgeschrieben werden auf die GmbH, oder es muss ein neuer Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen werden. Die Nachhaftung und die Weiterversicherung für Restaufträge des Einzelarchitekten muss dokumentiert werden.
Wenn Sie nun möchten, dass der Bauherr für ein bestimmtes Bauvorhaben immer nur die GmbH in Anspruch nehmen kann, auch für Leistungen die für dieses Bauvorhaben vor GmbH Gründung erbracht wurden, können Sie dem Bauherren eine Enthaftungsvereinbarung vorschlagen.
Sinn der Enthaftungsvereinbarung: Der Einzelarchitekt wird zulasten der GmbH vom Bauherren enthaftet. Der Bauherr kann dann wegen mangelhafter Leistungen des Einzelarchitekten die dieser vor Gründung der GmbH erbrachte nur noch auf die GmbH zugreifen.
Jedoch: Würde die GmbH dann einen Mangel anmelden den Sie nicht verursacht hat, könnte der Haftpflichtversicherer u.U. die Deckung ablehnen. Denn es handelt sich potentiell um eine Vereinbarung zu Lasten Dritter, hier des Versicherers.
Deshalb: Sollten Sie nach Abstimmung mit Ihrem Anwalt eine Enthaftungsvereinbarung mit dem Bauherren treffen wollen, diese bitte vorher dem Versicherer zur Freigabe vorlegen.