in letzter Zeit häufiger verlangen Bauherren in Architektenverträgen, dass Streitigkeiten jenseits des ordentlichen Rechtsweges geregelt werden sollen. über Schiedsgerichte, Schlichtungsverfahren oder Schiedsgutachten. Den Entscheidungen dieser Gremien haben sich dann beide Parteien zu unterwerfen, der ordentliche Rechtsweg gegen die Entscheidungen dieser Gremien ist ausgeschlossen.
Die Berufshaftpflichtversicherer akzeptieren diese Vertragsvereinbarungen in der Regel nicht. Ausnahme ist in einigen Fällen ein Schiedsgericht nach einer genauen Vorgabe des Versicherers.
Begründet wird dieses Ablehnung damit, dass hier leicht – angesichts eines “gut versicherten” Architekten – zu Ungunsten des Planers und seiner Haftpflichtversicherung entschieden wird. Dass hier “im stillen Kämmerlein” nicht überprüfbar und nicht bestreitbar Entscheidungen getroffen werden, wobei die Abhängigkeiten und Interessenlagen der Entscheider durchaus zu Ungunsten des Architekten liegen können.
Diese Tendenz die ordentliche Rechtsprechung zu umgehen, möchten die Versicherer nicht fördern. Sie erklären deshalb die Entscheidungen dieser Gremien als nicht bindend für sich und übernehmen auch keine Kosten von Verfahren oder Gutachten.
Dies gilt grundsätzlich und pauschal. Es ist jedoch durchaus möglich, dass in einem einzelnen Schadenfall anders verfahren wird aus pragmatischen, sachlichen Gründen.