Im Vertrag des Subplaners mit seinem AG Architekten findet man immer wieder die Vereinbarung “Die Verjährungsfrist für Ansprüche des AG aus diesem Vertrag beträgt 5 Jahre, beginnend mit der Abnahme des geschuldeten Gesamtwerkes aus dem Hauptvertrag”. Der Subplaner haftet damit u.U. länger als die gesetzlichen 5 Jahre ab Abnahme seiner Leistung. Hierfür hat er keinen Haftpflichtversicherungsschutz. Meist ist es dann für alle Beteiligten besser eine Objektversicherung abzuschließen die diese Lücke schließt. Siehe auch: Vergabe von Leistungen/ Generalplaner sowie Jahres- oder Objektvertrag?