immer wieder entstehen hier Fragen. Deshalb eine kurze Erläuterung.
in den Versicherungspolicen der Berufshaftpflichtversicherung von Architekten wird unterschieden zwischen Personenschäden und Sach- und Vermögensschäden.
Personenschaden: Ein Mensch erleidet einen Gesundheits-Schaden.
Sachschaden: das kann ein Baumangel sein – darum geht es meistens – oder – selten – ein sonstiger Sachschaden z.B. vor der Baustelle parkender PKW beschädigt – Ansprüche an den Architektenbauleiter wegen versäumter Sicherungspflichten etc..
Vermögensschaden, der Schaden am Vermögen des Bauherren kann eintreten aufgrund eines Baumangels der eine verspätete Fertigstellung zur Folge hat – entgangene Mieteinnahmen des Bauherren. Es kann auch ein reiner Vermögensschaden sein wenn z.B. eine Fördermittelfrist versäumt wurde.
Damit der Versicherer sein Zahlungsrisiko eingrenzen und kalkulierbar machen kann, wird die Höhe der Schadenzahlung in 3 Richtungen eingegrenzt:
1. Maximale Zahlung für einen einzelnen Schaden – das ist die Versicherungssumme. Z.B. 3 Mio. EUR Personenschäden und 1 Mio. EUR Sach- und Vermögensschäden.
Einen Sachschaden von 1,5 Mio. würde der Versicherer also mit 1 Mio. EUR ersetzen. Einen Sachschaden von 900T EUR würde er voll ersetzen. Immer abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung.
2. Maximierung oder Höchstleistung:
Maximale Zahlung in einem Versicherungsjahr bei einer Jahresversicherung.
Maximale Zahlung für ein versichertes Bauvorhaben bei einer Objektversicherung.
z.B. Dreifachmaximierung, 3 x 3 Mio. EUR = 9 Mio. EUR für Personenschäden und 3 x 1 Mio. EUR = 3 Mio. EUR für Sach- und Vermögensschäden.
Der Versicherer würde also bei 1 Mio. Versicherungssumme Sach- und Vermögensschäden in einem Jahr/ bzw. für ein versichertes Bauvorhaben – wie folgt ersetzen:
z.B. 2 Schäden zu 1 Mio. EUR, 1 Schaden zu 400T EUR und einen Schaden zu 600T EUR. Damit sind 3 Mio. EUR Schadenzahlung erbracht.
3. Maximierung / Höchstleistung bei Serienschäden,
gesondert werden sogenannte Serienschäden behandelt: Es werden 3 Formen unterschieden:
3.1. Ein Fehler wurde gemacht der sich in mehreren Bauwerken gleichartig manifestiert. z.B. Grundwasserstand wurde nicht adäquat in der Planung berücksichtigt. Bei 10 Reihenhäusern im selben Baugebiet kommt es zu Nässeschäden im Keller, immer aufgrund des selben Planungsfehlers. 10 Schäden werden angemeldet. Versicherer möchten die Versicherungssummen unter diesen Umständen nur eingeschränkt zur Verfügung stellen: Die Versicherungssummen stehen dann nicht 3x maximiert sondern nur 1x oder 2x maximiert zur Verfügung. Das sollte bei großen Bauvorhaben, wo solch ein Fehler möglich ist, berücksichtigt werden bei der Wahl der Versicherungssummen.
3.2. Mehrere Fehler/ Verstöße führen zu einem einheitlichen Schaden. Die Versicherungssumme steht nur einmal für dieses Schadenereignis zur Verfügung. zB. erster Fehler in der Planungsphase (eine Fensteröffnungen wird versäumt in den Plan zu zeichnen). zweiter Fehler: Im Rahmen der Bauüberwachung wird die Fehlplanung nicht entdeckt. Der Baumangel und damit die Schadenersatzpflicht ist gesetzt. Die Leistungspflicht des Versicherers ergibt sich dann aus der Höhe der Versicherungssumme zum Zeitpunkt der Fehlplanung; problematisch wenn bei einem großen Schaden erst nach Ende der Planungsphase die Versicherungssumme erhöht wurde. Oder auch wenn zwischenzeitlich der Versicherer gewechselt wurde.
3.3. Sind mehrere Personen haftpflichtig für einen Schaden (z.B. mehrere Bauleiter und/ oder Planer) stellt der Versicherer die Versicherungssumme nicht für jeden gesondert zur Verfügung sondern nur einmal.
Die Praxisrelevanz der Serienschadenregelung hält sich jedoch in Grenzen bei grundsätzlich ausreichend großzügig hoch gewählten Versicherungssummen.