Die Auswirkungen auf die Berufshaftpflichtversicherung werden als eher gering beschrieben von fachkundigen Anwälten. Nur ein Punkt sei hier erwähnt: Der Anspruch auf Teilabnahme gemäß § 650s BGB.
Nachdem die Leistung des bauausführenden Unternehmen abgenommen ist, haben Sie als Architekt/ Ingenieur nun automatisch gemäß Gesetz einen Anspruch auf Teilabnahme. Damit beginnt die Verjährung Ihrer Leistungen zu laufen. Insbesondere wichtig hinsichtlich der Abnahme nach LPH 8 die bisher immer ausdrücklich vereinbart werden musste um eine Abgrenzung zur anschließenden LPH 9 zu erreichen.
In Architektenverträgen sollten Sie darauf achten, dass dieses Recht nicht abbedungen wird. Denn damit hätten Sie eine vertragliche Vereinbarung die Sie schlechter stellt als die gesetzliche Regelung. Sollten sich daraus dann Schadenersatzansprüche ergeben die sonst nicht möglich gewesen wären, kann der Haftpflichtversichere u.U. die Leistung verweigern, denn Ihre Haftung geht dann per vertragliche Vereinbarung über die – versicherte – gesetzliche Haftung hinaus.