Auswirkungen auf Haftung und Berufshaftpflichtversicherung?
zum 1.1.2018 wird das Grundgesetz geändert, das “Neue Bauvertragsrecht” wird eingeführt. Es wird spezielle Vorschriften für den Architekten/ Ingenieurvertrag geben, es wird klargestellt, das das Werkvertragsrecht und einzelne Normen des Bauvertragsrechts auch für Architekten gelten.
Ob maßgebliche Auswirkungen auf die Haftung/ Haftpflichtversicherung der Architekten entstehen, bleibt abzuwarten, erkennbar ist es nicht.
“Zielfindungsphase”: nach § 650p Abs. 2 BGB “Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen” kann diese dem eigentlichen Architektenvertrag vorgeschaltet werden. Das wird zur Klarheit und zu einer reibungsloseren Zusammenarbeit in den weiteren Projektphasen beitragen und damit Streit/ und schadenmindernd wirken.
Der neue § 650t BGB “Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer” gibt der Nacherfüllung durch den Unternehmer ein stärkeres Gewicht. Ob das jedoch zu einer geringeren Inanspruchnahme des Architekten führt ist noch offen. Möglicherweise führt es nur zu einer Zeitverzögerung, denn ist die Frist abgelaufen und hat der Unternehmer nicht reagiert, liegt der Ball unverändert wieder beim Architekten.