Das Thema Baukostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung ist und bleibt ein rechtlich nur sehr differenziert zu erörterndes Thema und man wird sich immer nur zu einem konkreten Fall eindeutiger und sicherer äußern können.
Dennoch hier ein paar allgemeine, grundsätzliche Überlegungen:
In der Berufshaftpflichtversicherung werden nur Ansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes versichert.
Ob Versicherungsschutz besteht, kommt also darauf an worauf der Anspruch an den Architekten beruht: Ist es ein nicht versicherter vertraglicher Anspruch, der womöglich auch zu einer verschuldensunabhängige Haftung führt, oder ist es ein versicherter Anspruch aufgrund einer gesetzlichen Haftpflichtbestimmung z.B. aus Werkvertragsrecht?
Ansprüche, die sich alleine auf die Vereinbarung einer Kostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung begründen, sind vertragliche Ansprüche die über die gesetzliche Haftung hinaus gehen. Sie sind nicht versichert. Sobald der Bauherr seine Ansprüche einzig damit begründet, der Architekt habe eine zugesagte Obergrenze nicht eingehalten hat, besteht kein Versicherungsschutz.
Siehe auch die Initiative Fairtrag e.V., (Link) in der sich Architekten zusammengeschlossen haben um gegen derartige Vertragsbestimmungen beispielhaft zu klagen.
Versicherungsschutz besteht jedoch für Ansprüche, die gesetzlich begründet werden können, wie z.B. Schadenersatz. Wenn der Bauherr aufgrund einer vom Architekten nicht eingehaltenen Beschaffenheitsvereinbarung einen solchen Anspruch auf Schadenersatz hat, spielt es rechtlich keine Rolle, ob diese Beschaffenheit im Einzelfall z.B. eine Kostenobergrenze darstellt.
Es bleibt jedoch immer dabei, dass Ansprüche auf Sowiesokosten nicht versichert sind. Hier besteht u.U. nur Versicherungsschutz für die Abwehr dieser Kosten.