Subplaner und freier Mitarbeiter in der Berufshaftpflichtversicherung

Der freie Mitarbeiter haftet so wie ein Angestellter des Büros. Er ist in der Haftpflicht-Police seines Arbeitgeber-Büros versichert. Der freie Mitarbeiter wird von außen betrachtet dem Büro das ihn beschäftigt zugerechnet, so wie ein Angestellter. Die Art und Weise seiner Arbeit wird ihm vorgegeben. Er kann auf Basis Werk- oder Dienstvertrag tätig sein. Er ist eine natürliche Person.

Der Subplaner erbringt seine Leistung selbständig in eigener Regie im Rahmen seines Vertrages und haftet aufgrund seines Vertrags mit dem beauftragenden Büro. Er ist von außen als selbständiges Unternehmen zu erkennen. Der Subplaner kann auch eine juristische Person sein mit eigenen Mitarbeitern. Er muss sich selbst versichern.

Die Honorare aus Vergabe an Subbüros sind zur jährlichen Abrechnung der Berufshaftpflichtversicherung immer gesondert anzugeben. Sie werden meistens mit einem günstigeren Prämiensatz belegt.